Unsere Satzung.

 

Satzung des „Tennis-Club Rot-Weiß Kassel e.V.“

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „TC Rot-Weiß Kassel e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kassel und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabeordnung 1977 vom 16. 03. 1976 in ihrer jeweiligen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient der Pflege des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V., des Hessischen Tennisverbandes e.V. und des Deutschen Tennisbundes; deren Satzungen sind für den Club verbindlich.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Clubs können Erwachsene und Jugendliche werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht zu begründen. 

Mitglieder sind erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt und in Ehrenämter wählbar.

§ 5 -  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod

a)     durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Die Austritterklärung ist bis zum 30. 09. des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

b)     durch Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss das Mitglied angehört werden.

Der Beschluss wird dem Mitglied mit der Begründung schriftlich zugestellt. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. In dieser Mitgliederversammlung muss das ausgeschlossene Mitglied gehört werden, die Beratung und Beschlussfassung findet in seiner Anwesenheit statt. In besonderen Fällen kann der Vorstand in dem Ausschließungsbeschluss bestimmen, dass die Mitgliedsrechte mit sofortiger Wirkung nicht mehr ausgeübt werden dürfen. 

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jährlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist  bis spätestens 31. März eines Jahres zu entrichten. Spielberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag satzungsgemäß entrichtet haben. Die Benutzung der Plätze wird durch eine vom Vorstand beschlossene Platzordnung für alle Mitglieder verbindlich geregelt. Die Mitglieder sind zur schonenden Behandlung der Anlage und Geräte verpflichtet und haften für schuldhaft verursachte Schäden. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 7 -  Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:  a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung

§ 8 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Platzobmann sowie bis zu 3 Beisitzern.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählt der Restvorstand in dessen Amt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Das Ersatzmitglied bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Beisitzer sind nicht zur Vertretung berechtigt. Er ist berechtigt, für einzelne Aufgaben und Zwecke besondere Ausschüsse nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu bilden. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren bestellt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 – Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10 – Berufung der Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliedersammlung ist zu berufen,

a)  wenn das Interesse des Vereins es erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung)

b) jährlich einmal in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung)

2.     auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.

3.     wenn Berufung gegen eine Ausschließungsbeschlusses eingelegt worden ist.  

§ 10a Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 720 € im Jahr erhalten.

§ 11 – Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Berufung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 12 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand und beschließt über Beiträge sowie in den Fällen, in denen die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt ist. Sie wählt zwei Kassenprüfer.

§ 13 – Beschlussfähigkeit

1.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

2.     Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3.     Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4.     Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu einer neuen Versammlung hat einen Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

§ 14 – Leitung der Versammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

§ 15 – Beschlussfassung

1.     Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn der Anwesenden ist schriftlich abzustimmen.

2.     Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

3.     Zu einem Beschluss für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4.     Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5.     Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 16 – Erweiterung der Tagesordnung durch Mitgliederantrag

Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§ 17 – Protokoll

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Kassel mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.

 

Kassel, dem 15.05.1992                                                Der Vorstand des TC Rot-Weiß Kassel e.V.

 

1. Änderung der Satzung wurde am  27. 04. 1992 beschlossen. 

2. Änderung: 12.02.2016

3. Änderung: 03.03.2017

4. Änderung: 14.02.2020